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Begründung zur BITV 2.0
Sie finden im folgenden Ausschnitte aus der Begründung zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0.
Die Informationen auf dieser Webseite werden nicht mehr aktualisiert. Sie finden Aktuelles zum Thema „Rechtslage Digitale Barrierefreiheit“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:
Zu Bedingung 3.1.2 der Anlage 1
Die WCAG 2.0 lassen Ausnahmen zu wie Eigennamen, Fachbegriffe, sprachlich unbestimmte Begriffe sowie Begriffe oder Sätze, die Teil der im textlichen Umfeld verwendeten Umgangssprache sind. Die Anlage 1 übernimmt diese Ausnahmen grundsätzlich nicht, weil Eigennamen oder Fachbegriffe aus Sicht der Arbeitsgruppe ausgezeichnet beziehungsweise umbenannt werden müssen. Für Begriffe, die in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen und insbesondere auch im Duden aufgeführt sind, also zum Beispiel der Computer oder das Web, ist eine Auszeichnung oder Umbenennung nicht erforderlich.
Zu Bedingung 3.1.5 der Anlage 1
Die WCAG orientieren sich bei einfacher Sprache am „lower secondary education level“. Für die BITV 2.0 wurde hingegen die Formulierung der Bedingung 14.1 der BITV 1.0 übernommen. Die Festlegung auf ein bestimmtes sprachliches Niveau ist auf Grund des dreigliedrigen Schulsystems und im Hinblick auf unterschiedliche Regelungen auf Landesebene nicht realisierbar. Als Arbeitshilfe wird nach Inkrafttreten der Verordnung ein Leitfaden zum verständlichen Schreiben entwickelt und bereitgestellt.
Zu Bedingung 4.1.1 der Anlage 1
Start- und End-Tags, in deren Zusammensetzung ein entscheidendes Zeichen fehlt, zum Beispiel eine spitze Endklammer oder ein falsches Anführungszeichen beim Attributwert, sind nicht vollständig.
Zu Bedingung 4.1.2 der Anlage 1
Diese Bedingung richtet sich in erster Linie an Webautorinnen und Webautoren, die ihre eigenen Steuerungen für Benutzerschnittstellen entwickeln oder Scripts dafür erstellen. Die Standard-HTML-Steuerungen erfüllen dieses Kriterium bereits, wenn sie entsprechend der Spezifikation eingesetzt werden.
Zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 1
Für den Hintergrund sind höchstens zwei Farben zu verwenden. Farbverläufe von hell nach dunkel sind zulässig.
Zu Nummer 3 der Anlage 2 Teil 1
Um den Kontrast zu verbessern, soll der oder die Gebärdende einfarbige Kleidung tragen und auf Schmuck verzichten.
Zu Nummer 6 der Anlage 2 Teil 1
Um eine möglichst ruckelfreie Wiedergabe des Gebärdensprachvideos ohne Unterbrechung sicherzustellen, soll eine Vorlaufzeit von fünf Sekunden gewährleistet sein.
Zu Nummer 2 der Anlage 2 Teil 2
Wenn möglich und inhaltlich sinnvoll, sollten die Leserinnen und Leser persönlich angesprochen werden, etwa bei der Erläuterung von Beispielen, um sie stärker einzubeziehen.
Zu Nummer 4 der Anlage 2 Teil 2
Zusammengesetzte Substantive, deren Bestandteile durch einen Bindestrich getrennt werden, fördern das Verständnis dieser Begriffe. Soweit möglich und nicht sinnverfälschend, soll auch bei Zusammensetzungen anderer Wortarten der Bindestrich benutzt werden.
Zu Nummer 5 der Anlage 2 Teil 2
Es sind kurze Sätze mit möglichst nur einem Gedankengang zu bilden. Sie sind klar in Subjekt – Prädikat – Objekt zu gliedern. Einfache Satzgefüge aus Haupt- und Nebensatz sind zulässig. Auf Verschachtelungen und eingeschobene Nebensätze wird verzichtet.
Zu Nummer 9 der Anlage 2 Teil 2
Bei der Hervorhebung von Inhalten sollte auf Kursivschrift und Unterstreichungen verzichtet werden.
Zu Nummer 11 der Anlage 2 Teil 2
Zur Erläuterung und Strukturierung werden möglichst gebräuchliche Symbole und Bilder verwendet.
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