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Selbstverständlich barrierefrei!
Leichte Sprache und Gebärdensprache werden gesetzlich verankert
Mit digitalen Angeboten möglichst viele Menschen erreichen zu können und für möglichst viele Menschen verständlich zu sein, ist das Ziel. Barrierefreiheit ist der Weg, dieses Ziel zu erreichen. Nicht nur als Wettbewerbsvorteil gegenüber Angeboten, die nicht barrierefrei sind. Auch und vor allem denjenigen Menschen gegenüber, die dann nicht mehr ausgeschlossen werden. Jeder Mensch hat das gleiche Recht zur Nutzung digitaler Angebote! Und wenn man Behinderungen von Menschen durch Barrieren erst erschafft, so ist es ein Vorteil für alle, diese Barrieren schnellstmöglich wieder abzubauen. Immer mehr Anbieter - auch im privaten Sektor - haben dies erkannt und setzen auf Barrierefreiheit.
Digitale Angebote: zugänglich für jeden
Ein digitales Angebot, welches sich barrierefrei bedienen lässt, nutzt also allen Menschen und erleichtert jedem – ob mit oder ohne Behinderung – das Arbeiten. Insbesondere gilt dies für berufsrelevante Angebote und Portale, denn gerade im Joballtag werden heutzutage viele Arbeitnehmer wegen unnötiger Barrieren ausgeschlossen. Besonders gravierend, da im Berufsleben solche Umstände meist zu allgemeiner Ausgrenzung führen. Das Projekt „Digital informiert – im Job integriert“ (Di-Ji) setzt sich an dieser Stelle für die Verbesserung der Barrierefreiheit in der digitalen Arbeitswelt ein. Ziel des Projektes ist es, einen Berufsalltag ohne Hindernisse und Ausgrenzung zu ermöglichen. Gerade auch das Universelle Design und die barrierefreie Gestaltung von berufsrelevanten Informationen und Dienstleistungen auf Informations- und Serviceterminals sowie Selbstbedienungsautomaten sind wichtige Schwerpunkte von Di-Ji wenn es um den Abbau oder die Vermeidung von Barrieren geht. Dieses Ziel wird von Di-Ji ebenso für Web- und Software-Anwendungen verfolgt.
Neue BITV geht an den Start
Seit kurzem ist die neue Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0) veröffentlicht. Die Barrierefreiheit in der digitalen Welt geht damit einen weiteren wichtigen Schritt nach vorn. Grund genug, sich einmal anzuschauen, inwiefern sich die BITV 2.0 von der ursprünglichen BITV und der 2.0-Version der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) unterscheidet. Gleichzeitig aber auch ein Anstoß, sich die Entwicklung hin zu den Anfängen von BITV und WCAG einmal in Erinnerung zu rufen.
Alles begann in Deutschland mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen, dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGG), im Jahre 2002. Die Bundesregierung hatte sich im BGG dazu verpflichtet, Barrieren zu beseitigen, die für Menschen mit Behinderungen ein Hindernis darstellen. Ziel sollte es sein, Menschen mit Behinderungen eine gleichwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Anschließend wurde die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung des Bundes (BITV) eingeführt, die den rund 450 Bundesbehörden verpflichtend auferlegte, Barrierefreiheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen. Viele Bundesländer haben Inhalte der BITV anschließend in entsprechende Landesverordnungen übernommen.
Die Vorgaben der BITV betreffen unter anderem öffentliche Webangebote, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung an den Start gingen. Diese Angebote sollten nun auch für Menschen mit Behinderungen ohne Probleme zugänglich sein. Doch auch für bereits existierende Webangebote griff die BITV. Zur Anpassung der Angebote an die Vorgaben der Verordnung galten angemessene Umsetzungsfristen.
Viele Vorgaben der alten BITV beziehen sich allein auf angebotene Webinhalte und beschreiben mittlerweile veraltete Technologien. So beschränken sie sich beispielsweise lediglich auf HyperText Markup Language (HTML) als Auszeichnungssprache und Cascading Style Sheets (CSS) als Formatierungssprache. Technologieunabhängige Vorgaben gibt es in der ersten Version der BITV noch nicht, sodass neue technische Entwicklungen nicht berücksichtigt werden können. Der Grund hierfür ist der enge Bezug der BITV auf die Zugänglichkeitsrichtlinien für Web–Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines 1.0) des World Wide Web Consortiums aus dem Jahre 1999.
Die BITV gilt nur für Bundesbehörden, nicht für die Privatwirtschaft. Ziel ist es deshalb, gewerbsmäßige Internetanbieter durch zivilrechtliche Verträge – den sogenannten Zielvereinbarungen – zur barrierefreien Gestaltung von Webangeboten zu bewegen. Initiatoren solcher Verträge sind die Verbände behinderter Menschen. Damit soll die Privatwirtschaft in die eigene Verantwortung genommen werden, um alle Nutzer bei der Veröffentlichung von Informationen erreichen zu können.
Nach fast drei Jahren BITV war es an der Zeit, diese Verordnung 2004/2005 als Folge der regelmäßigen Überprüfungen an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Überholte Bedingungen sollten dabei überarbeitet oder sogar gänzlich gestrichen werden. Die Konzentration auf veraltete Technologien sollte einer Technologieunabhängigkeit weichen. Darüber hinaus galt es, gehörlose sowie hörbehinderte Menschen in der überarbeiteten Fassung der BITV zu berücksichtigen. Ebenso sollten die Anforderungen von Menschen mit Lernschwierigkeiten Eingang in die BITV finden.
Eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Behindertenverbände des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesverwaltungsamtes sowie aus Forschung und Technik nahm im Mai 2007 die Arbeit an der neuen BITV – genannt BITV 2.0 – auf. Dabei wurden alle Anregungen zur Überarbeitung geprüft und größtenteils umgesetzt. Neben der Anpassung von Übergangsfristen behält die BITV 2.0 ihre Orientierung an internationalen Richtlinien bei, die Anlage 1 zur BITV entspricht einer Übersetzung der WCAG2 mit nur kleinen Abweichungen innerhalb der Bedingung „3.1.5 Einfache Sprache". In diesem Punkt weicht die Anlage zwar von der WCAG ab und behält die ursprüngliche Formulierung der BITV 1.0 bei, zusätzlich werden in der BITV 2.0 aber Informationen und Hinweise in Gebärdensprache und in Leichter Sprache für bestimmte Teile der Webseite gefordert. Wie dies umzusetzen ist, wird in einer weiteren Anlage – nämlich Anlage 2 – beschrieben. Mit den Forderungen nach Gebärdensprache und Leichter Sprache gehen BITV 2.0 und der Bund sogar weit über die Anforderungen der WCAG 2.0 hinaus.
Auf Basis der Anlage 2 der BITV 2.0 können Texte in Leichter Sprache von entsprechenden Fachleuten selbst erstellt werden. Diese können sich dabei zudem durch Schulungen, Workshops oder Hinzuziehung weiterer Experten unterstützen lassen. Bei der Erstellung von Gebärdensprachevideos bedarf es der Beauftragung eines Gebärdensprachdolmetschers, dessen dargestellte Informationen nach bestimmten Regeln aufgezeichnet und entsprechend vorgegebener Regeln gut auffindbar in das Angebot integriert werden müssen.
Es wird deutlich, dass durch den großen Einsatz der Verbände für Menschen mit Behinderungen und die dadurch entstandenen Projekte einiges getan wird, um der Öffentlichkeit bewusst zu machen, dass Barrieren für alle Menschen nachteilig und diese abzuschaffen sind. So werden durch die neue BITV 2.0 Punkte, die nach der alten BITV unberücksichtigt blieben, neu aufgenommen beziehungsweise weiterentwickelt. Eine wichtige Weiterentwicklung ist dabei neben der Technologieunabhängigkeit insbesondere die Tatsache, dass WCAG 2.0 und damit auch BITV 2.0 beispielsweise durch veränderte Kontrastwerte Nutzererfahrungen haben einfließen lassen. Auch multimediale Inhalte (z.B. Videos) sowie interaktive Inhalte (z.B. Formulare) zeichnen die neuen Verordnungen aus. Neue technische Entwicklungen werden somit berücksichtigt, sofern sie barrierefrei sind. Auch daran sieht man: aufgrund der Entwicklungen der vergangenen Jahre bis hin zum heutigen Stand werden die vielen Möglichkeiten immer deutlicher, die es gibt, Barrierefreiheit tatsächlich zu etablieren. Es ist somit nun wirklich nicht (mehr) schwer, barrierefrei zu sein.