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Kritik und Ergänzung zur Hauptprüfung
Inhalt
- Kritik und Ergänzung zur Hauptprüfung (angezeigt)
- Kritik an der Hauptprüfung
- Ergänzung zur Hauptprüfung
Das Rahmenkonzept des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik zur Überprüfung von Barrierefreiheit entstand noch vor der Verabschiedung der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0. Prinzipiell kann das Rahmenkonzept mit drei aufeinander aufbauenden einzelnen Testverfahren bestehen bleiben. Die einzelnen Testverfahren müssen jedoch dabei an den gegenwärtigen Stand der Techniken angepasst werden.
Kritik an der Hauptprüfung
Die Hauptprüfung eines Angebots soll nach einer Testempfehlung des Aktionsbündnisses für Informationstechnik (AbI) aus dem Jahre 2006 die Barrierefreiheit langfristig sicherstellen. Hierzu sollen nicht nur die Webseiten eines Anbieters einer umfangreichen Prüfung unterzogen werden, sondern es sollen auch die Prozesse zur Erstellung und Pflege des Webangebots begutachtet werden. Des Weiteren ist eine Selbstverpflichtung des Anbieters, die Einhaltung der Anforderungen an ein barrierefreies Angebot beizubehalten, vorgesehen. Das Hauptprüfungsverfahren soll als Grundlage für eine Zertifizierung dienen.
Die Forderung eine umfangreichere Prüfung als lediglich den BITV-Kurztest durchzuführen und auf Grundlage dieser umfangreicheren Prüfung eine Zertifizierung zu ermöglichen, kann prinzipiell immer noch unverändert als gültig betrachtet werden. Dies gilt umso mehr, da das von AbI empfohlene Testverfahren für einen BITV-Kurztest, der BITV-Test, nur mit Einschränkungen auf die komplette BITV2.0 anwendbar ist und nur Teile derselben abbildet (vgl.: Kritik am BITV-Kurztest). Eine Berücksichtigung der Anlage 2 der BITV 2.0 mit Anforderungen von Menschen mit Lernschwierigkeiten und hörbehinderten Menschen fehlt bisher völlig.
Allerdings sind die AbI-Forderungen für eine Hauptprüfung andererseits von der allgemeinen Entwicklung eingeholt und überholt worden.
Kritikpunkt Kosten und Umfang einer Zertifizierung
AbI entwickelte gemeinsam mit DIN Certco das Zertifizierungsprogramm "DIN-geprüft - barrierefreie Website" für Internetangebote. Die innerhalb dieses Zertifizierungsprogramms angebotenen Testverfahren müssen rückblickend als zu unhandlich und zu kostenintensiv bewertet werden. Dieser umfangreichen Prüfung steht die mögliche Aussage „viele Barrieren“ oder „wenig Barrieren“ nach erfolgreicher Durchführung eines BITV-Kurztests gegenüber – den meisten Anbietern von Webinhalten genügte diese Aussage.
Kritikpunkt nationaler Alleingang
Vor dem Hintergrund der europäischen und internationalen Entwicklung muss der Versuch ein rein deutsches Zertifizierungsprogramm entwerfen zu wollen, ohne dabei zumindest die europäische Entwicklung zu berücksichtigen als anachronistisch gelten: bereits mit der ersten Version der BITV wurden international anerkannte Richtlinien, die damaligen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 1.0, adaptiert und in deutsche Rechtsprechung umgesetzt. Eine wie auch immer geartete Zertifizierung kann und muss daher die internationalen Bestrebungen für eine Zertifizierung von Barrierefreiheit im Bereich der Informationstechnik berücksichtigen und auf diese zurück wirken.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Zertifizierungsprogramms lagen allerdings noch keine einheitlichen europäischen oder internationalen Bestrebungen vor gemeinsame Standards für die Überprüfung von barrierefreier Informationstechnik entwickeln zu wollen. Die damals gültige internationale Richtlinie WCAG1.0 war zu sehr auf HTML beschränkt und zudem in einigen Anforderungen technisch längst überholt. Mit Verabschiedung der WCAG 2.0 hat sich dies jedoch geändert: Die WCAG 2.0 ist nicht nur Grundlage des Anhangs 1 der BITV 2.0, sie ist auch Grundlage für zahlreiche ähnliche europäische Gesetze und Verordnungen und ist als offizieller ISO-Standard anerkannt. Als solcher ist die WCAG 2.0 auch in den Entwurf des Mandat 376 zur Norm EN 301 549 (Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe) eingegangen.
Ergänzung zur Hauptprüfung
Webauftritte und öffentlich zugängliche Programmoberflächen müssen entsprechend den in der BITV 2.0 genannten Anforderungen erstellt werden. Inwieweit Prozesse zur Erstellung und Pflege des Web- oder Programmangebots bei einer Überprüfung der Barrierefreiheit dieser Angebote berücksichtigt werden sollten, sei dahin gestellt.
Ein Testverfahren gemäß der 3. Stufe des vom AbI entworfenen Rahmenkonzepts zur Überprüfung von Barrierefreiheit vorliegender Informationstechnik sollte allerdings auch Aussagen über die BITV-Prioritätsstufe II ermöglichen (dies entspricht der WCAG 2.0-Konformitätsstufe AAA).
Darüber hinaus gelten dieselben zusätzlichen Anforderungen wie für den BITV-Kurztest (vgl. Ergänzung zum BITV-Kurztest):
Im Zusammenhang mit Beschaffungen von Informationstechnik durch öffentliche Stellen liegt aus dem Mandat 376 ein Entwurf zu Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit für Hard- und Software vor (Draft Standard EN 301 549: Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe). Für Programmoberflächen müssen diese Anforderungen und insbesondere die Testanweisungen aus dem Anhang C des Entwurfs EN 301 549 berücksichtigt werden. Auch wenn das Mandat 376 im Dokument TR 101 550 zu dem Schluss kommt, dass eine Vielzahl von Anforderungen nicht objektiv testbar sei, insbesondere bei Prüfschrittten, in denen menschliche Bewertungen das Ergebnis bestimmen (Mandate376: “TR 101 550 - Human Factors (HF); Documents relevant to EN 301 549”, Kapitel “6.1 Simple tests based on inspection or testing”).
Abgesehen von bestimmten Ausnahmen für Barrierefreiheitsüberprüfungen von Hard- und Software verweist die EN 301 549 für das Überprüfen von Software eher allgemein auf die WCAG 2.0. In Bezug auf konkrete Testempfehlungen wird auf die WCAG2.0-Techniken (Techniques and Failures for Web Content Accessibility Guidelines 2.0) und auf die Bewertungsmethodologien (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0) der W3C-Arbeitsgruppe WCAG 2.0 Evaluation Methodology Task Force (Eval TF) verwiesen. Sofern von der Eval-TF beziehungsweise in der WCAG-EM Anforderungen an Dokumentation oder Leistungswerte gestellt werden, sollten diese ebenfalls verpflichtend sein.
Welcher Nachweis sich aus einer Hauptprüfung ergibt, sei es eine selbstverpflichtende Absichtserklärung des Anbieters, ein Testat oder die Erklärung einer akkreditierten Prüfstelle wird unter anderem von der Art der zu überprüfenden Informationstechnik abhängen. Im Entwurf des Mandat 376 zur Norm EN 301 549 werden bisher alle Arten einer Konformitätsbeurteilung berücksichtigt (Draft TR "Guidance for the application of conformity assessment to accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe"):
- Eigenerklärung der Lieferanten oder Hersteller,
- Konformitätserklärungen der Anbieter,
- Konformitätsbewertung durch eine zweite Seite (zum Beispiel Käufer oder Anwender),
- Erklärung durch unabhängige Dritte (Zertifikation oder Inspektion),
- Nachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle.
Die AbI- Empfehlung zu einer Hauptprüfung muss daher um die folgende Forderung ergänzt werden:
- Zur Überprüfung der Einhaltung von Barrierefreiheit gemäß Prioritätsstufe I und Prioritätsstufe II der BITV 2.0
- Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor.
Dies entspräche in etwa einer Überprüfung der WCAG 2.0-Konformität-AAA von Webseiten oder von Programmoberflächen.
Hierzu können Testverfahren gemäß der WCAG-EM der Eval-TF durchgeführt werden
(bisher liegen allerdings keine Empfehlungen für konkrete Prüfschritte vor, lediglich eine allgemeine Methodologie) - Für Hard- und Software sind im Entwurf zur Norm EN 301 549 genannten Anforderungen zu erfüllen und entsprechende Testverfahren anzuwenden
- Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor.
- Zur Überprüfung der Einhaltung von Barrierefreiheit gemäß Anlage 2 der BITV 2.0
- Teil 1 (DGS-Videos): Neben den als Ergänzung für den BITV-Kurztest vorgeschlagenen Überprüfungen sollte in der Hauptprüfung eine inhaltliche Überprüfung der Gebärdensprachvideos erfolgen
- Teil 2 (Inhalte in Leichter Sprache): Neben den als Ergänzung für den BITV-Kurztest vorgeschlagenen Überprüfungen zur Leichten Sprache sollte in der Hauptprüfung eine inhaltliche Überprüfung der Texte in Leichter Sprache erfolgen. Diese detaillierte Überprüfung sollte am besten durch ein Büro für Leichte Sprache gemeinsam mit Menschen mit Lernschwierigkeiten durchgeführt werden