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Kritik und Ergänzung zur Hauptprüfung
Inhalt
- Kritik und Ergänzung zur Hauptprüfung
- Kritik an der Hauptprüfung
- Ergänzung zur Hauptprüfung (angezeigt)
Ergänzung zur Hauptprüfung
Webauftritte und öffentlich zugängliche Programmoberflächen müssen entsprechend den in der BITV 2.0 genannten Anforderungen erstellt werden. Inwieweit Prozesse zur Erstellung und Pflege des Web- oder Programmangebots bei einer Überprüfung der Barrierefreiheit dieser Angebote berücksichtigt werden sollten, sei dahin gestellt.
Ein Testverfahren gemäß der 3. Stufe des vom AbI entworfenen Rahmenkonzepts zur Überprüfung von Barrierefreiheit vorliegender Informationstechnik sollte allerdings auch Aussagen über die BITV-Prioritätsstufe II ermöglichen (dies entspricht der WCAG 2.0-Konformitätsstufe AAA).
Darüber hinaus gelten dieselben zusätzlichen Anforderungen wie für den BITV-Kurztest (vgl. Ergänzung zum BITV-Kurztest):
Im Zusammenhang mit Beschaffungen von Informationstechnik durch öffentliche Stellen liegt aus dem Mandat 376 ein Entwurf zu Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit für Hard- und Software vor (Draft Standard EN 301 549: Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe). Für Programmoberflächen müssen diese Anforderungen und insbesondere die Testanweisungen aus dem Anhang C des Entwurfs EN 301 549 berücksichtigt werden. Auch wenn das Mandat 376 im Dokument TR 101 550 zu dem Schluss kommt, dass eine Vielzahl von Anforderungen nicht objektiv testbar sei, insbesondere bei Prüfschrittten, in denen menschliche Bewertungen das Ergebnis bestimmen (Mandate376: “TR 101 550 - Human Factors (HF); Documents relevant to EN 301 549”, Kapitel “6.1 Simple tests based on inspection or testing”).
Abgesehen von bestimmten Ausnahmen für Barrierefreiheitsüberprüfungen von Hard- und Software verweist die EN 301 549 für das Überprüfen von Software eher allgemein auf die WCAG 2.0. In Bezug auf konkrete Testempfehlungen wird auf die WCAG2.0-Techniken (Techniques and Failures for Web Content Accessibility Guidelines 2.0) und auf die Bewertungsmethodologien (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0) der W3C-Arbeitsgruppe WCAG 2.0 Evaluation Methodology Task Force (Eval TF) verwiesen. Sofern von der Eval-TF beziehungsweise in der WCAG-EM Anforderungen an Dokumentation oder Leistungswerte gestellt werden, sollten diese ebenfalls verpflichtend sein.
Welcher Nachweis sich aus einer Hauptprüfung ergibt, sei es eine selbstverpflichtende Absichtserklärung des Anbieters, ein Testat oder die Erklärung einer akkreditierten Prüfstelle wird unter anderem von der Art der zu überprüfenden Informationstechnik abhängen. Im Entwurf des Mandat 376 zur Norm EN 301 549 werden bisher alle Arten einer Konformitätsbeurteilung berücksichtigt (Draft TR "Guidance for the application of conformity assessment to accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe"):
- Eigenerklärung der Lieferanten oder Hersteller,
- Konformitätserklärungen der Anbieter,
- Konformitätsbewertung durch eine zweite Seite (zum Beispiel Käufer oder Anwender),
- Erklärung durch unabhängige Dritte (Zertifikation oder Inspektion),
- Nachweis durch eine akkreditierte Prüfstelle.
Die AbI- Empfehlung zu einer Hauptprüfung muss daher um die folgende Forderung ergänzt werden:
- Zur Überprüfung der Einhaltung von Barrierefreiheit gemäß Prioritätsstufe I und Prioritätsstufe II der BITV 2.0
- Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor.
Dies entspräche in etwa einer Überprüfung der WCAG 2.0-Konformität-AAA von Webseiten oder von Programmoberflächen.
Hierzu können Testverfahren gemäß der WCAG-EM der Eval-TF durchgeführt werden
(bisher liegen allerdings keine Empfehlungen für konkrete Prüfschritte vor, lediglich eine allgemeine Methodologie) - Für Hard- und Software sind im Entwurf zur Norm EN 301 549 genannten Anforderungen zu erfüllen und entsprechende Testverfahren anzuwenden
- Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor.
- Zur Überprüfung der Einhaltung von Barrierefreiheit gemäß Anlage 2 der BITV 2.0
- Teil 1 (DGS-Videos): Neben den als Ergänzung für den BITV-Kurztest vorgeschlagenen Überprüfungen sollte in der Hauptprüfung eine inhaltliche Überprüfung der Gebärdensprachvideos erfolgen
- Teil 2 (Inhalte in Leichter Sprache): Neben den als Ergänzung für den BITV-Kurztest vorgeschlagenen Überprüfungen zur Leichten Sprache sollte in der Hauptprüfung eine inhaltliche Überprüfung der Texte in Leichter Sprache erfolgen. Diese detaillierte Überprüfung sollte am besten durch ein Büro für Leichte Sprache gemeinsam mit Menschen mit Lernschwierigkeiten durchgeführt werden
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