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Kritik und Ergänzung zum BITV-Kurztest
Inhalt
- Kritik und Ergänzung zum BITV-Kurztest (angezeigt)
- Kritik am BITV-Kurztest
- Ergänzung zum BITV-Kurztest
- Ergänzungen zum BITV-Kurztest gemäß Anlage 2 der BITV 2.0
Das Rahmenkonzept des Aktionsbündnisses für barrierefreie Informationstechnik zur Überprüfung von Barrierefreiheit entstand noch vor der Verabschiedung der Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0. Prinzipiell kann das Rahmenkonzept mit drei aufeinander aufbauenden einzelnen Testverfahren bestehen bleiben. Die einzelnen Testverfahren müssen jedoch dabei an den gegenwärtigen Stand der Techniken angepasst werden.
Kritik am BITV-Kurztest
Die Empfehlung zu einem BITV-Kurztest vom Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik beinhaltete eine Empfehlung zur Durchführung des vom Partnerprojekt BIK - barrierefrei informieren und kommunizieren entwickelten BITV-Tests - mit leichten Einschränkungen für Auswertung des BITV-Tests.
Zwar wurde anerkannt, dass der BITV-Test durchaus ein Instrument ist, welches geeignet ist als Basis für die Überarbeitung von Web-Angeboten in Hinblick auf Barrierefreiheit. Dies entspricht dem Hauptziel der zweiten Teststufe innerhalb des AbI-Rahmenkonzepts: mögliche Barrieren auffinden und beseitigen. Die von BIK entwickelte Gewichtung einzelner Prüfschritte und eine Benotung des Gesamtergebnisses wurde vom AbI ausdrücklich nicht empfohlen. Insbesondere sollte daher die Durchführung eines BITV Kurztest nicht ausreichend sein für die Vergabe eines Siegels für barrierefreie Angebote.
Kritikpunkt Gewichtung und Benotung
Gründe für die eher vorsichtige Einschätzung des BITV-Tests und Kritik an Gewichtung und Benotung bestehen weiterhin: der Ansatz bestimmte Prüfkriterien zu gewichten weicht stark vom Ansatz der Konformität der WCAG2.0 ab, auf welcher auch der Anhang 1 der BITV beruht. Nachvollziehbar wäre noch eine Gewichtung gemäß der Konformitätsstufen der WCAG 2.0 (A, AA, AAA) – die von BIK gewählte Gewichtung folgt jedoch anderen Kriterien. Von einigen Stellen wurde der Test daher auch bereits als „Sehbehinderten- und Blindentest“ kritisiert, da Prüfkriterien, welche diese Nutzergruppe betreffen, besonders hoch gewichtet sind.
Kritikpunkt Zuordnung zu Bedingungen der BITV 2.0 und den Erfolgskriterien der WCAG 2.0
Ein weiterer, oft angebrachter Kritikpunkt betrifft die Zuordnung von Prüfschritten zu Anforderungen und Bedingungen der BITV bzw. zu Erfolgskriterien und Techniken der WCAG. BIK hat insbesondere mit der Überarbeitung des BITV-Tests von der ersten Version der BITV zur BITV 2.0 zwar versucht möglichst auch neuere Techniken, welche vom W3C in den „Techniques for WCAG 2.0“ noch nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden, ebenfalls zu überprüfen - die Chance auf eine korrektere Zuordnung zu Erfolgskriterien und Techniken der WCAG 2.0 wurde mit dieser Überarbeitung jedoch vertan: einige vom W3C als ausreichend angegebenen Techniken werden als nicht ausreichend bewertet, die erfolgte Zuordnung zu Bedingungen der BITV 2.0 und den Erfolgskriterien zur WCAG 2.0 ist zumindest an einigen Stellen fragwürdig. So ist beispielsweise der einzige gegenwärtige Prüfschritt zur BITV-2.0-Bedingung „2.4.6 Beschreibungen“ der BITV-Test-Prüfschritt „2.4.6a Title-Attribut für Symbole“. Auch wenn die Überprüfung nach Einhaltung eines title-Attributes für Symbole aus bestimmten Gründen wünschenswert ist, deckungsgleich zur Anforderung der von der WCAG2.0 empfohlenen beiden Techniken (G130 Bereitstellung beschreibender Überschriften, G131 Bereitstellung beschreibender Beschriftungen) zu diesem Erfolgskriterium ist dies nicht.
Wenn die Prüfanweisungen des BITV-Tests sich aber nicht auf Erfolgskriterien und Techniken der WCAG 2.0 abbilden lassen oder umgekehrt diese sich nicht im BITV-Test wieder finden – was überprüft der BITV-Test dann?
Siegel für Barrierefreiheit nach heuristischem Testverfahren
Allen Kritiken zum Trotz ist der BITV-Test dennoch das bisher einzige deutschsprachige Testverfahren, mit welchem sich die Anforderungen der BITV-Prioritätsstufe I zumindest halbwegs überprüfen lassen.
Es ist ein heuristisches Testverfahren, bei dem durch eine begrenzte kleine Auswahl an Webseiten nach Prüfung und Bewertung auf Erfahrungsbasis der Tester Rückschlüsse über die Barrierefreiheit des gesamten Webauftritts möglich sind.
Zudem ist die Reliabilität des Testverfahrens durch Tandem-Tests genügend dokumentiert, auch wenn ein Nachweis über die interne Konsistenz zu BITV 2.0 –Anforderungen beziehungsweise zu WCAG 2.0-Erfolgskriterien und –Techniken noch aussteht.
Die Siegel 90+ und 95+ haben sich zumindest in Deutschland als Siegel für Barrierefreiheit etabliert.
Ergänzung zum BITV-Kurztest
Die AbI Empfehlung für einen BITV-Kurztest beziehungsweise zur Durchführung eines BITV-Test berücksichtigt bisher leider nur Webseiten. Die BITV beinhaltet aber auch die Forderung nach barrierefreien öffentlich zugänglichen Programmoberflächen.
Im Zusammenhang mit Beschaffungen von Informationstechnik durch öffentliche Stellen liegt aus dem Mandat 376 ein Entwurf zu Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit für Hard- und Software vor (Draft Standard EN 301 549: Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe). Für Programmoberflächen müssen diese Anforderungen und insbesondere die Testanweisungen aus dem Anhang C des Entwurfs EN 301 549 berücksichtigt werden. Auch wenn das Mandat 376 im Dokument TR 101 550 zu dem Schluss kommt, dass eine Vielzahl von Anforderungen nicht objektiv testbar sei, insbesondere bei Prüfschritten, in denen menschliche Bewertungen das Ergebnis bestimmen (Mandate376: “TR 101 550 - Human Factors (HF); Documents relevant to EN 301 549”, Kapitel “6.1 Simple tests based on inspection or testing”).
Abgesehen von bestimmten Ausnahmen für Barrierefreiheitsüberprüfungen von Hard- und Software verweist die EN 301 549 für das Überprüfen von Software eher allgemein auf die WCAG 2.0. In Bezug auf konkrete Testempfehlungen wird auf die WCAG2.0-Techniken (Techniques and Failures for Web Content Accessibility Guidelines 2.0) und auf die Bewertungsmethodologien (Website Accessibility Conformance Evaluation Methodology (WCAG-EM) 1.0) der W3C-Arbeitsgruppe WCAG 2.0 Evaluation Methodology Task Force (Eval TF) verwiesen. Sofern von der Eval-TF beziehungsweise in der WCAG-EM Anforderungen an Dokumentation oder Leistungswerte gestellt werden, sollten diese ebenfalls verpflichtend sein.
Darüber hinaus verlangt die Anlage 2 der BITV 2.0 die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Gebärdensprachvideos und an Inhalte in Leichter Sprache. Testverfahren zur Überprüfung dieser Anforderungen stehen ebenso aus wie Testverfahren zur Einhaltung der BITV2.0-Anforderungen nach Prioritätsstufe II. Sofern solche Testverfahren vorliegen, sollten diese möglichst ergänzend durchgeführt werden.
Die AbI- Empfehlung zur Durchführung eines BITV-Kurztests muss daher um die folgenden Forderungen ergänzt werden:
- Für das Auffinden von Barrieren in Webseiten:
- Durchführung eines BITV-Tests.
- Für das Auffinden von Barrieren in Programmoberflächen:
- Durchführung von einzelnen Prüfschritten aus dem BITV-Test, sofern diese gemäß EN 301 549 anwendbar und adaptierbar sind
(vgl.: EN 301 549: Kapitel „11.2 Software success criteria, Table 5: Application of WCAG 2.0 success criteria to software“)
- Durchführung von einzelnen Prüfschritten aus dem BITV-Test, sofern diese gemäß EN 301 549 anwendbar und adaptierbar sind
- Für eine Überprüfung von Software hinsichtlich Barrierefreiheit:
- Durchführung eines Tests gemäß EN 301 549 (insbesondere Anhang C)
- Durchführung von Testverfahren gemäß der WCAG-EM der Eval-TF
(bisher liegen allerdings keine Empfehlungen für konkrete Prüfschritte vor, lediglich eine allgemeine Methodologie)
- Zur Überprüfung der Einhaltung von Barrierefreiheit gemäß Anlage 2 der BITV 2.0
- Teil 1 (DGS-Videos): Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor, die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen lassen sich jedoch größtenteils über einfache Sichtprüfung manuell überprüfen und sollten daher in den BITV-Kurztest einbezogen werden
- Teil 2 (Inhalte in Leichter Sprache): Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor, einige Aspekte lassen sich jedoch durch eine manuelle über einfache Sichtprüfung manuell überprüfen und sollten daher in den BITV-Kurztest einbezogen werden; eine detaillierte Überprüfung durch ein Büro für Leichte Sprache gemeinsam mit Menschen mit Lernschwierigkeiten sollte in einer Hauptprüfung erfolgen
- Zur Überprüfung der Einhaltung von Barrierefreiheit gemäß Prioritätsstufe I und Prioritätsstufe II der BITV 2.0
- Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor.
Dies entspräche in etwa einer Überprüfung der WCAG2.0-Konformität-AAA von Webseiten oder von Programmoberflächen.
Hierzu können Testverfahren gemäß der WCAG-EM der Eval-TF durchgeführt werden
(bisher liegen allerdings keine Empfehlungen für konkrete Prüfschritte vor, lediglich eine allgemeine Methodologie).
- Bisher liegen keine Testverfahren für eine solche Überprüfung vor.
Ergänzungen zum BITV-Kurztest gemäß Anlage 2 der BITV 2.0
Nachfolgend werden folgende Ergänzungen zum BITV-Kurztest vorgeschlagen:
Prüfanweisung zu DGS-Videos:
Anforderung 1. Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.
Sichtprüfung: Sind Schatten sichtbar?
Falls ja: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung2. Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.
Sichtprüfung: Ist der Hintergrund nicht statisch einfarbig, schwarz oder weiß?
Falls ja: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 3. Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.
Sichtprüfung: Überprüfung des Kontrastes von Händen oder Gesicht und Kleidung. Die Überprüfung erfolgt wie in BITV-Test-Prüfschritt „Prüfschritt 1.4.3b Kontraste von Grafiken ausreichend“ im Zweifel mit dem Zweifel den Contrast Analyser. Das Kontrastverhältnis sollte bei mindestens 3:1 liegen.
Falls das Kontrastverhältnis niedriger als 3:1 ist: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 4. Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.
Sichtprüfung: Wird das Symbol für Deutsche Gebärdensprache verwendet ( Quelle: http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/dgslogo_ls.htm bzw. http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/images/dgs_symbol_57.png) verwendet?
Falls nein: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 5. Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.
Sichtprüfung: Die Eigenschaften der zum Herunterladen angebotene Datei im Dateiexplorer betrachten und in den Details die Bildbreite und Bildhöhe überprüfen.
Falls die Auflösung geringer ist als 320 x 240 Pixel: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 6. Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.
Sichtprüfung: Die Eigenschaften der zum Herunterladen angebotene Datei im Dateiexplorer betrachten und in den Details die Einzelbildrate überprüfen.
Falls die Einzelbildrate niedriger ist als 25 Bilder pro Sekunde: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 7. Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar. Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.
Sichtprüfung: steht der Gebärdensprachfilm zum Download zur Verfügung und sind auf der Webseite Angaben zur Größe der Datei oder zur Abspieldauer vorhanden?
Falls nein: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Prüfanweisung zu Leichter Sprache:
Eine detaillierte Überprüfung durch ein Büro für Leichte Sprache gemeinsam mit Menschen mit Lernschwierigkeiten sollte in einer Hauptprüfung erfolgen. Als Ergänzung zum BITV-Kurztest sollten mindestens die folgenden Prüfanweisungen durchgeführt werden.
Anforderungen 1 Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.
Das Netzwerk Leichte Sprache vertritt die Auffassung, dass wichtige Abkürzungen verwendet werden dürfen, wenn sie erklärt werden.
Passiv und Genitiv kann man auch bei einer Sichtprüfung gut erkennen.
Genitiv kann immer vermieden werden (außer vielleicht bei feststehenden Bezeichnungen).
Sichtprüfung: Sind im Text mit Leichter Sprache:
- Abkürzungen ohne Erklärung im Text enthalten?
- Silbentrennungen am Zeilenende enthalten?
- vermeidbare Genitiv-Konstruktionen enthalten?
- vermeidbare Passiv-Konstruktionen enthalten?
Falls eine der Fragen mit „ja“ beantwortet werden muss: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob Konjunktiv-Konstruktionen hinreichend vermieden wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 2. Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob Leser hinreichend persönlich angesprochen wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 3. Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob Begriffe hinreichend in gleicher Weise verwendet wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 4. Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch Bindestrich zu trennen.
Das Netzwerk Leichte Sprache vertritt die Auffassung, dass wichtige Fremdwörter verwendet werden dürfen, wenn sie erklärt werden.
Die Trennung von zusammengesetzten Substantiven durch Bindestriche ist unter Experten in Leichter Sprache ebenfalls umstritten und wird daher bei der Prüfung nicht berücksichtigt
Sichtprüfung: Sind im Text mit Leichter Sprache:
- Fremdwörter ohne Erklärungen vorhanden?
Falls ja: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob hinreichend gebräuchliche Begriffe und Redewendungen verwendet wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 5. Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.
Sätze mit bis zu 8 und 12 Wörtern können noch als kurze Sätze gelten, sind die Sätze länger können diese in der Regel verkürzt werden. Sätze mit mehr als ein Nebensatz können auf jeden Fall verkürzt werden.
Sichtprüfung: Sind im Text mit Leichter Sprache:
- Sätze mit mehr als einem Nebensatz vorhanden?
- Sätze mit eingeschobenem Relativsatz vorhanden?
Falls ja: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob eine klare Satzgliederung verwendet wurde, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 6. Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.
Sichtprüfung: Sind im Text mit Leichter Sprache:
- Sonderzeichen vorhanden?
- Klammern vorhanden?
Falls ja: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 7. Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten sind durch Listen zu gliedern.
Sichtprüfung: Sind im Text mit Leichter Sprache:
- Absätze vorhanden?
- Überschriften vorhanden?
- Aufzählungen mit mehr als drei Punkten als Liste gegliedert?
Falls nein: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 8. Wichtige Inhalte sind voranzustellen.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob wichtige Inhalte vorangestellt wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 9. Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.
Sichtprüfung:
- Entspricht die Schriftgröße des dargestellten Textes in Leichter Sprache einer Vergrößerung von 120 %?
- Sind Überschriften hervorgehoben?
- Werden nur eine oder zwei verschiedene Schriftarten verwendet?
Falls eine dieser Fragen verneint werden muss: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Der Kontrast wird im Rahmen des BITV-Kurztests durch den „Prüfschritt 1.4.3a Kontraste von Texten ausreichend“ überprüft.
Anforderung 10. Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.
Sichtprüfung:
- Ist der Text linksbündig ausgerichtet?
- Beginnt jeder Satz mit einer neuen Zeile?
- Ist der Hintergrund einfarbig und hell?
(Die Helligkeitsüberprüfung wird dabei indirekt über die Kontrastprüfung abgedeckt. Der Hintergrund sollte die dunklere der beiden Farben sein.)
Falls eine dieser Fragen verneint werden muss: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderungen 11. Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob aussagekräftige Symbole und Bilder verwendet wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.
Anforderung 12. Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.
Sichtprüfung: Sind im Text mit Leichter Sprache:
- Anschriften als Fließtext geschrieben?
Falls ja: Anforderungen zur Anlage 2 der BITV 2.0 sind nicht erfüllt.
Anforderung 13. Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.
Eine inhaltliche Überprüfung dazu, ob Tabellen hinreichend übersichtlich gestaltet wurden, sollte im dreistufigen Rahmenkonzept in einer Hauptprüfung von Menschen mit Lernschwierigkeiten überprüft werden.