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Gibt es Kriterien für die Beschaffung von barrierefreier Software?
Inhalt
- Gibt es Kriterien für die Beschaffung von barrierefreier Software?
- Barrierefreiheit als Bestandteil einer technischen Spezifikation: (angezeigt)
- Barrierefreiheit als (zusätzliche) Bedingung für Vertragsgrundlagen
- Barrierefreiheit als zusätzliches Vergabekriterium
Barrierefreiheit als Bestandteil einer technischen Spezifikation:
Einige Produkte oder Dienstleistungen berücksichtigen bereits per Gesetz oder Verordnung bestimmte Aspekte der Barrierefreiheit.
So ist beispielsweise im Telekommunikationsgesetz in § 45 festgelegt, dass Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zur Verfügung stellen müssen. In Verordnungen zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) verpflichten sich Bund und Länder Internetauftritte und Internetangebote sowie öffentlich zugängliche Intranetangebote und mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen barrierefrei zu gestalten. Die Richtlinien im Anhang dieser Verordnungen entsprechen weitestgehend den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Als Richtlinie für Softwareentwickler sind allgemeine Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software unter anderem im internationalen Standard EN ISO 9241-171:2008 beschrieben (ISO 9241 Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 171: Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software).
Verschiedene Leit- und Richtlinien für die Zugänglichkeit von Software sind inzwischen in einem neuen Europäischen Standard zusammengefasst als EN 301 549.
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