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Dokumentation des Di-Ji-Kongresses
Brotkrümmelpfad
Inhaltsbereich
Die UN-Behindertenrechtskonvention
Inhalt
- Die UN-Behindertenrechtskonvention
- Informationstechnik in der BRK
- Auszüge aus Artikel 2: Begriffsbestimmungen
- Auszüge aus Artikel 4: Allgemeine Verpflichtungen
- Auszüge aus Artikel 9: Zugänglichkeit
- Auszüge aus Artikel 21: Freie Meinungsäußerung
- Auszüge aus Artikel 24: Bildung
- Auszüge aus Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung (angezeigt)
- Auszüge aus Artikel 29: Politik
- Auszüge aus Artikel 30: Kultur, Freizeit, Sport
- Hinweis zur UN-Behindertenrechtskonvention
Auszüge aus Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;
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