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Sachsen
Aktualisiert (Montag, den 14. März 2022 um 13:32 Uhr)
Die Informationen auf dieser Webseite werden nicht mehr aktualisiert. Sie finden Aktuelles zum Thema in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:
Die Regelungen im Einzelnen
Das Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen ist seit dem 29. Mai 2004 in Kraft. Es enthält Paragraph 7 zur Barrierefreien Informationstechnik.
Sachsen hat keine eigene Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik. Der Geltungsbereich, Internet- und Intranetangebote sowie durch die Behörden zur Verfügung gestellte grafische Benutzeroberflächen, ist bereits im Gleichstellungsgesetz festgelegt. Technische Standards wie auf Bundesebene werden im Gesetz nicht festgelegt. Lediglich die Formulierung, dass Angebote so gestaltet werden müssen, "dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können", ist hier zu finden.
Es sind keine Umsetzungsfristen festgelegt. Im Gleichstellungsgesetz steht lediglich, dass die Angebote "schrittweise" entsprechend gestaltet werden müssen.
Zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde 2012 ein Erster Aktions- und Maßnahmeplan zur Umsetzung von Artikel 24 (Bildung) der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen. Sofern Angebote der Informationstechnik im Plan erwähnt werden, ist zum Beispiel von einer „barrierearmen Gestaltung“ von Informations- und Kommunikationsplattformen die Rede. Technische Standards für die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten werden nicht festgelegt.
Ansprechpartner:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen