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Begründung zur BITV 2.0
Sie finden im folgenden Ausschnitte aus der Begründung zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0.
Die Informationen auf dieser Webseite werden nicht mehr aktualisiert. Sie finden Aktuelles zum Thema „Rechtslage Digitale Barrierefreiheit“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:
Allgemeiner Teil
Diese Verordnung wird auf Grund des § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassen. Sie trägt der weiteren Umsetzung von Artikel 9 des am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getretenen VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung. Danach sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Zugänglichkeit von Informations- und Kommunikationsdiensten für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.
Besonderer Teil
Zu § 1 — Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich beschreibt die Angebote, auf die die Maßnahmen anzuwenden sind. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt diese Verordnung für Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Zu Anforderung 1.1. der Anlage 1
Die Alternativen sind bereitzustellen, um die Umwandlung von Nicht-Text-Inhalten zu ermöglichen; zum Beispiel in Großschrift, Braille, Sprache, Symbole oder Leichte Sprache.
Zu Bedingung 1.2.5 der Anlage 1
Im Gegensatz zur WCAG 2.0 wurde in die Anlage 1 eine Ausnahme für Medienalternativen aufgenommen, um unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Gebärdensprachvideos. Sie stellen bereits eine Alternative für textliche Inhalte dar, so dass die Bereitstellung einer Audio-Deskription entbehrlich ist. Sollte eine Aufzeichnung keine zu beschreibenden Aktionen enthalten, genügt eine Volltext-Alternative entsprechend Bedingung 1.2.3.
Zu Bedingung 1.2.7 der Anlage 1
Die Bedingung der WCAG 2.0, dass eine Audio-Deskription nur bereitzustellen ist, wenn hierfür ausreichende Pausen zur Verfügung stehen, wurde nicht in die Anlage 1 übernommen. Eine Audio-Deskription ist grundsätzlich bereitzustellen, zumal das Kriterium „ausreichende Pausen“ in der Praxis nicht bewert- und prüfbar ist.
Zu Bedingung 1.3.3 der Anlage 1
Hinsichtlich der Erfordernisse bei der farblichen Gestaltung wird auf die Anforderung 1.4 verwiesen.
Zu Bedingung 1.4.1 der Anlage 1
Die Bedingung befasst sich speziell mit der Farbwahrnehmung. Andere Formen der Wahrnehmung einschließlich des programmtechnischen Zugangs zu Farbe und anderen Kodierungen visueller Darstellung werden in Anforderung 1.3 behandelt.
Zu Bedingung 1.4.2 der Anlage 1
Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.
Zu Bedingung 1.4.4 der Anlage 1
Die WCAG 2.0 schließen Schriftgrafiken und Untertitel bei dieser Bedingung ausdrücklich aus. In die Anlage 1 wurden die Ausnahmen nicht übernommen, um weitestgehende Lesbarkeit und Funktionalität der Inhalte zu gewährleisten.
Zu Bedingung 1.4.5 der Anlage 1
Die WCAG 2.0 knüpfen bei der Darstellung der Schriftgrafiken an eine Bedingung an (wenn die benutzten Technologien die visuelle Darstellung der Graphiken ermöglichen), die nicht in die Anlage 1 übernommen wurde.
Firmenzeichen (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) gelten als wesentlich.
Zu Bedingung 1.4.7 der Anlage 1
Hintergrundton, der dieser Anforderung entspricht, hat etwa ein Viertel der Lautstärke des Sprachinhalts im Vordergrund. Audio-Inhalt, bei dem es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, kann zum Beispiel der Mitschnitt eines Gesangs sein.
Zu Bedingung 1.4.9 der Anlage 1
Firmenzeichen (Text, der Teil eines Logos oder Markennamens ist) gelten als wesentlich.
Zu Bedingung 2.1.1 der Anlage 1
Diese Ausnahme betrifft nicht die Eingabetechnik, sondern die unterliegende Funktion. Wenn z. B. Text handschriftlich eingegeben wird, erfordert die Eingabetechnik (Handschrift) eine pfadabhängige Eingabe, die unterliegende Funktion (Texteingabe) verlangt dies jedoch nicht. Dies schließt nicht aus, dass zusätzlich zur Tastaturbedienung auch die Eingabe per Maus oder andere Eingabemethoden vorgesehen werden.
Zu Bedingung 2.1.2 der Anlage 1
Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.
Zu Bedingung 2.2.1 der Anlage 1
Die Bedingung soll sicherstellen, dass es durch Zeitbegrenzung nicht zu unvorhergesehenen Änderungen des Inhalts oder des Kontextes kommt und der Nutzer oder die Nutzerin daran gehindert wird, Anwendungen zu Ende zu führen. Während es bei der Bedingung 2.2.1, bei der die Zeitanforderung eine wesentliche Rolle spielt, Ausnahmen gibt, begrenzt Anforderung 2.2 generell grundlose Änderungen des Inhalts. Diese Bedingung sollte in Verbindung mit Bedingung 3.2.1 betrachtet werden, die Änderungen des Inhalts oder des Kontextes durch eine Aktion des Nutzers oder der Nutzerin begrenzt.
Zu Bedingung 2.2.2 der Anlage 1
Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.
Hinsichtlich der Erfordernisse bei flackernden oder aufblitzenden Inhalten wird auf die Anforderung 2.3 verwiesen.
Bei Inhalten, die durch einen Prozess, einen Echtzeit- oder Remote-Stream aktualisiert werden, brauchen die Informationen, die zwischen Beginn der Pause und Wiederaufnahme der Präsentation generiert oder empfangen wurden, nicht aufrechterhalten zu werden, da dies eventuell technisch nicht möglich ist und in vielen Fällen irreführend sein könnte.
Eine Animation, die während des Ladens oder in ähnlichen Situationen erscheint, kann wesentlich sein, wenn die Interaktion in dieser Phase nicht für alle Nutzerinnen und Nutzer auftritt.
Wenn die Animation nicht den Fortschritt einer Interaktion anzeigt, könnte sie Nutzerinnen und Nutzer verwirren oder sie glauben machen, dass Inhalte gestoppt oder abgebrochen wurden.
Zu Bedingung 2.3.1 der Anlage 1
Da jeder Inhalt, der dieses Kriterium nicht erfüllt, die Fähigkeit eines Nutzers oder einer Nutzerin beeinträchtigen kann, die Webseite insgesamt zu nutzen, müssen alle Inhalte auf der Webseite dieses Erfolgskriterium erfüllen. Dies ist unabhängig davon, ob auch noch andere Bedingungen zu erfüllen sind.
Zu den Bedingungen 2.4.4 und 2.4.9 der Anlage 1
Die WCAG 2.0 lassen bei dieser Bedingung eine Ausnahme zu (wenn Ziel und Zweck eines Links für alle Nutzerinnen und Nutzer unklar wären), die nicht in die Anlage 1 übernommen wurde. Ziel dieser Abweichung ist es, die Bereitstellung von Informationen zu Ziel und Zweck eines Links insbesondere für lern- und geistig behinderte Nutzerinnen und Nutzer sicherzustellen, die keinen Screenreader benutzen.
Zu Bedingung 2.4.7 der Anlage 1
Soweit dies technisch realisierbar ist, muss der Tastaturfokus immer sichtbar sein.
Zu Bedingung 2.4.10 der Anlage 1
Der Begriff „Überschrift“ wird in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet und umfasst Titel sowie andere Möglichkeiten, verschiedene Arten von Inhalten mit einer Überschrift zu versehen. Diese Bedingung bezieht sich auf Abschnitte in geschriebenem Text, nicht auf Komponenten der Benutzerschnittstelle. Komponenten der Benutzerschnittstelle fallen unter die Bedingung 4.1.2.
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