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Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0
Auszüge aus der Verordnung und deren Anlage 1 und Anlage 2 finden Sie in diesem Web-Angebot. Zunächst ist der allgemeine Teil der BITV wiedergegeben.
Die Informationen auf dieser Webseite werden nicht mehr aktualisiert. Sie finden Aktuelles zum Thema „Rechtslage Digitale Barrierefreiheit“ in der „Teilhabe 4.0 – Toolbox“ u.a. zu den Schwerpunkten:
Auszüge aus der Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0) vom 12. September 2011
Zur Begründung zum Allgemeinen Teil
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Behörden der Bundesverwaltung:
- Internetauftritte und -angebote (zur Begründung),
- Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind (zur Begründung), und
- mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind (zur Begründung).
Zur Begründung zu § 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
Zur Begründung zu § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
§ 3 Anzuwendende Standards
- Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
- Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
- Informationen zum Inhalt
- Hinweise zur Navigation sowie
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.
Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.
Zur Begründung zu § 3 Anzuwendende Standards
§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
- Die in § 1 genannten Angebote, die bis zum 22. März 2012 neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind nach § 3 zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.
- Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag veröffentlicht wurden, sind spätestens bis zum 22 September 2012 nach § 3 Absatz 1 zu gestalten. Sie sind zusätzlich spätestens bis zum 22. März 2014 nach § 3 Absatz 2 zu gestalten.
- Für Angebote nach Absatz 2 gilt bis zur Umsetzung im Sinne der Absätze 1 und 2 die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) fort.
§ 5 Folgenabschätzung
- Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung hin überprüft.
- Wirkung und Notwendigkeit der in § 3 Absatz 2 genannten Angebote werden spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) außer Kraft.
Hinweis zu den Gesetzestexten
Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt (Verordnung im PDF-Format in Ausgabe Nummer 48 vom 21.09.2011).
Die "Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)" sowie die dazugehörige Begründung und die Anlagen finden Sie auch über:
- das Angebot Juris des Bundesministeriums für Justiz,
- das Portal "Einfach Teilhaben" des Bundes und
- im Internetangebot des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).