Navigationsbereich
Suche
Hauptnavigation
Weitere Informationen:
Dokumentation des Di-Ji-Kongresses
Brotkrümmelpfad
Inhaltsbereich
Vergaberecht berücksichtigt Barrierefreiheit und Universelles Design
Mittwoch, den 09. April 2014 um 09:56 Uhr
Das europäische Vergaberecht ist modernisiert worden. Die neuen EU-Vergaberichtlinien berücksichtigen Barrierefreiheit und Universelles Design stärker als bisher.
Zu den drei neuen im März veröffentlichten Vergaberichtlinien gehören die:
- Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge Richtlinie (RL 2014/24/EU)
Diese ersetzt die bisherige Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG. - Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektoren-Richtlinie, RL 2014/25/EU).
Diese ersetzt die bisherige Richtlinie 2004/17/EG.
So werden die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge an mehreren Stellen in der Begründung berücksichtigt, u.a. in:
- „(3) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl der Kommunikationsmittel, den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien und den Bedingungen für die Auftragsausführung.“
- „(53) Die öffentlichen Auftraggeber sollten, von spezifischen Sonderfällen abgesehen, elektronische Kommunikationsmittel nutzen, die nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der IKT kompatibel sind und den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Die Verwendung dieser Kommunikationsmittel sollte auch der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen hinreichend Rechnung tragen.“
- „(76) Für sämtliche Beschaffungen, die zur Nutzung durch Personen — ob Allgemeinbevölkerung oder Personal des öffentlichen Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und des „Design für Alle“ Rechnung zu tragen.“
- „ (99) [...] In technischen Spezifikationen können öffentliche Auftraggeber solche sozialen Anforderungen vorsehen, die die betreffende Ware oder die betreffende Dienstleistung unmittelbar charakterisieren, wie das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium „Design für Alle“.“
- „(101) Öffentliche Auftraggeber sollten ferner die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums.[...]“
Daraus ergibt sich in der Richtlinie die Formulierung in Artikel 42 Technische Spezifikation „[...] Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden.[...]“. Auch in Artikel 62 Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement wird dies in Absatz 1 noch einmal aufgegriffen: „Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen — einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.[...]“.
Die EU-Vergaberichtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Mehr Informationen zu den neuen Richtlinien finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft. Das Thema Vergabe von Aufträgen wird auch im BITV-Lotsen des Bundes im Zusammenhang mit Barrierefreien Webauftritten behandelt und im Di-Ji-Leitfaden über Barrierefreie Software.